Selbst wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt, kann noch eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Das meint zumindest das Finanzgericht Münster, das mit dieser Entscheidung der Klage eines Professors stattgegeben hatte. Dessen Zweitwohnung war 83 km von der Universität, aber nur 47 km vom Familienwohnsitz entfernt. Verständlicherweise tat sich das Finanzamt schwer damit, die Wohnung wegen der großen Entfernung als "Wohnung am Beschäftigungsort" anzuerkennen.
Der Professor konnte die Richter jedoch mit dem Argument überzeugen, dass die Zweitwohnung besonders verkehrsgünstig gelegen sei und er die Universität innerhalb von 50 Minuten erreichen könne. Außerdem seien im Ort der Zweitwohnung auch sehr gut ausgestattete Bibliotheken vorhanden, die er drei bis fünf Mal pro Monat aufsuche. Maßgeblich ist nach Ansicht der Richter, dass die Arbeitsstätte von der Zweitwohnung aus täglich in zumutbarer Weise aufgesucht werden kann, was bei einer Fahrzeit von 50 Minuten der Fall sei. Zumindest wer über ähnlich gute Argumente verfügt, kann sich also Hoffnung machen. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, womit Steuerzahler in einer vergleichbaren Lage jetzt Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens verlangen können.
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